Städtebauförderung ist auch für Lauenau möglich!

Quelle: Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung für das Programmjahr 2020

Kurzinformation der Neustrukturierung

Neue Programmstruktur

  1. Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt-und Ortskerne
  2. Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten
  3. Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten

1. Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt-und Ortskerne

  • Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und Erhalt von Stadt-und Ortskernen und historischer Altstädte als attraktive und identitätsstiftende Standorte
  • Profilierung und Standortaufwertung, Förderung der Nutzungsvielfalt und Erhalt des baukulturellen Erbes
  • Sicherung der Versorgungsstruktur zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge

2. Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten

  • Stabilisierung und Aufwertung von Stadt-und Ortsteilen, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung erheblich benachteiligt sind
  • Erhöhung der Wohn-und Lebensqualität, Nutzungsvielfalt und Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts aller Bevölkerungsgruppen in den Stadt-und Ortsteilen

3. Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten

  • Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten oder Strukturveränderungen betroffen sind
  • Wachstum und nachhaltige Erneuerung zu lebenswerten Quartieren durch frühzeitige Reaktion auf die städtebaulichen Auswirkungen der Strukturveränderungen

Fördervoraussetzungen

  • räumliche Abgrenzung des Fördergebietes
  • integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept

Neu aufgenommene Voraussetzung: Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (auch erfüllt durch Mittelbündelung aus anderen Förderprogrammen).

Neue Fördervoraussetzung

Maßnahmen des Klimaschutzes, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Verbesserung der grünen Infrastruktur
  • energetische Gebäudesanierung
  • klimafreundliche Mobilität
  • Nutzung klimaschonender Baustoffe
  • Bodenentsiegelung
  • Schaffung von Grünanlagen und Freiräumen
  • Vernetzung von Grün-und Freiflächen
  • Begrünung von Bauwerksflächen
  • Erhöhung der Biodiversität

Fördervolumen im Programmjahr 2020

  • den Ländern werden Bundesfinanzhilfen in Höhe von 790 Mio. €bereitgestellt
  • Programmvolumen
  • in Niedersachsen rd. 122 Mio. €

Finanzierungsbeteiligung

  • grundsätzlich weiterhin 2/3 der förderfähigen Kosten
  • Vorhandene Sonderregelung erweitert
  • Anhebung des Fördersatzes auf 90 % für finanzschwache Gemeinden künftig im Umfang von 50 % des Programmvolumens möglich
Neu: (perspektivisch)
  • Sonderregelung zur Anhebung des Fördersatzes gilt auch für interkommunale Gesamtmaßnahmen
    • überörtliches ISEK mit teilräumlichen Vertiefungen
    • ISEK ist von den Gemeinden zu beschließen

Verfahren

  • sofern noch Fördermittelbedarf besteht, ist eine Überleitung zwingend erforderlich
  • Zuordnung in der neuen Programmstruktur
    • Lebendige Zentren -Erhalt und Entwicklung der Stadt-und Ortskerne
      • Aktive Stadt und Ortsteilzentren
      • Städtebaulicher Denkmalschutz
      • Kleinere Städte und Gemeinden
      • Zukunft Stadtgrün
    • Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten
      • Soziale Stadt
    • Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten
      • Stadtumbau
      • Zukunft Stadtgrün
  • Abstimmung im Einzelfall zwischen ArL und Gemeinde
  • aktualisierter Anmeldebogen (Anlage 8 -dreifach) ist kurzfristig vorzulegen –nur für überzuleitende Maßnahmen
  • sofern kein Fördermittelbedarf mehr besteht, ist eine Überleitung nicht erforderlich.
  • perspektivisch: Zusammenlegung von Gesamtmaßnahmen zur Vereinfachung des Verfahrens

Übergangsregelungen

  • Gebietsabgrenzungen sowie integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte gelten fort
  • Kosten-und Finanzierungsübersichten gelten weiter als Grundlage für den Fördermittelbedarf
  • die bis zum 31.12.2019 erhaltenen Förderungen sind bis zum 31.12.2027 gesondertabzurechnen (Zwischenabrechnung) – Forderung des Bundes
  • Anpassung der Konzepte und der Kosten-und Finanzierungsübersichten an die neuen Förderungsvoraussetzungen
    • Maßnahmen des Klimaschutzes, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Verbesserung der grünen Infrastruktur
  • erfolgt in drei Fallgruppen
    • Neuanmeldungen 2020
      • ergänztes ISEK bis Ende Januar vorlegen
    • Fortsetzungsmaßnahmen
      • ergänztes ISEK mit der Anmeldung 2021
    • fast ausgelaufene Maßnahmen –2 Jahre Restlaufzeit
      • im Einzelfall ggf. nicht erforderlich

Aufstellung des Landesprogramms 2020

  • Einplanung nach Ostern am 14.04.2020
  • Vergabe der Fördermittel nach der Sonderregelung (Anhebung des Fördersatzes) erfolgt für 2020 an finanzschwache Gemeinden
  • Ausschreibung des Programmjahres 2021 erfolgt Anfang 2020